Laut Gesetz müssen „Personen, die die Erteilung einer Approbation in einem akademischen Heilberuf beantragt haben, […] über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen“. Nach Informationen der BPtK hat die Gesundheitsministerkonferenz 2014 beschlossen, welches Kompetenzniveau für unterschiedliche akademische Heilberufe erforderlich ist. Für PP und KJP ist dies „nahezu muttersprachliche Sprachbeherrschung“ (C2). Durchaus nachvollziehbar, wo doch die Sprache d a s Handwerkszeug ist…
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