Die Psychotherapeutenkammern erhalten immer häufiger Beschwerden, dass einzelne Krankenkassen die Honorare im Rahmen der Kostenerstattung kürzen. Wie die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nun informiert, ist dies rechtswidrig!
Warum? Weil Psychotherapeuten in Privatpraxen „einen Vergütungsanspruch in Höhe des 2,3-fachen Satzes“ (GOÄ) haben und weil „eine Zahlungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Patienten“ besteht. „Damit sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten“ und die Krankenkassen dürfen nicht einfach nur den einfachen Satz erstatten!
Noch genauer ist es in der PM der BPtK nachzulesen: http://bit.ly/29YIfQJ